Satzung

 § 1 Name, Sitz

  1. Der Verband führt den Namen "Hamburgischer Ju-Jutsu Verband e.V." abgekürzt HJJV e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

  2. 2. Der HJJV e.V. hat seinen Sitz in Hamburg.

 § 2 Verbandszweck

  1. Verbandszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendförderung, insbesondere des Ju-Jutsu, Jiu-Jitsu und weiterer artverwandter Stilrichtungen im Bereich der Freien- und Hansestadt Hamburg sowie der Mitgliedsvereine des HSB, der Arbeitsgemeinschaften der öffentlichen Dienste (z. B. Polizei, Bundesgrenzschutz, Justiz, Zoll, Schulen usw.).

  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Der besondere Zweck des Landesverbandes liegt vor allem darin, dass die Ju-Jutsu-Abteilungen der Vereine sowie die Ju-Jutsu-Vereine im Bereich der Freien- und Hansestadt Hamburg zusammengeschlossen und dadurch die Pflege und Förderung von Selbstverteidigung durch Ju-Jutsu im Sinne des Amateurgedankens ermöglicht werden soll.

  3. Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind die Vermittlung von SV-Techniken, Durchführung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes unter den Mitgliedern im Zusammenwirken mit befreundeten und übergeordneten Verbänden.

  4. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

 § 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des HJJV e.V. können die Ju-Jutsu- Abteilungen der Vereine und die Ju-Jutsu-Vereine, sofern sie gemeinnützig sind, werden.

  2. Außerordentliches und förderndes Mitglied des HJJV e.V. kann jede Person werden, die sich dem Ju-Jutsu verbunden fühlt. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Leistungen des Verbandes.

  3. Die Mitgliedschaft im HJJV e.V. ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Lehnt das Präsidium den Aufnahmeantrag ab, so entscheidet bei Widerspruch die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitglieder des HJJV e.V. verpflichten sich zur Beachtung der Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und Beschlüsse der Delegiertenversammlungen. Im Übrigen regeln sie innerhalb ihres Organisationsbereiches ihre Angelegenheit selbständig.

  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon bleiben die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des HJJV e.V. auf Ausgleich von Beitragsrückständen, auf Ersatz etwaigen, in zurechenbarer Weise verursachten Schadens und auf Bezahlung noch bestehender Materialbezugsforderungen unberührt.

  6. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und rechtsgültig, wenn die Austrittserklärung mindestens drei Monate vorher schriftlich in der Geschäftsstelle zugegangen ist.

  7. Sollte ein Verein seine Gemeinnützigkeit verlieren, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 § 4 Rechtsausschuss

  1. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können bei Verstößen gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des HJJV e.V. vom Rechtsausschuss bestraft werden. Möglich sind Verweis, Lehrgangsbeschränkung, Startverbot, Veranstaltungssperre, Entzug von Verbandslizenzen und Amtsausübungssperre. Näheres regelt die Rechtsordnung.

  2. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Landesdelegiertentages ausgeschlossen werden. Ein solcher Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss an das Präsidium gestellt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Landesdelegiertentag zu geben. Der Vorstand kann die Rechte des Mitgliedes, mit Ausnahme der Teilnahme der Angehörigen des Mitgliedes an sportlichen Veranstaltungen des HJJV e.V. bis zum nächsten Landesdelegiertentag ruhen lassen. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss eines Landesdelegiertentages möglich. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei geheimer Abstimmung erforderlich. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen zu dem Zeitpunkt zu dem der Ausschluss wirksam wird.

  3. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen oder Teile des HJJV. e.V.

 § 5 Ehrungen

  1. Auf Antrag eines Mitgliedes oder des Gesamtvorstandes können Einzelpersonen durch Verleihung der HJJV Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrenordnung geregelt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Ju-Jutsu-Sports zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernennen.

 § 6 Beiträge

  1. Die Mitgliederversammlung setzt jeweils im Voraus die Höhe des Jahresbeitrages fest.

  2. Der Jahresbeitrag ist zu je einer Hälfte am 28. Februar und am 30. Juni des laufenden Kalenderjahres fällig.

  3. Die Stärkemeldung ist auf Vordrucken, die der HJJV e.V. seinen Mitgliedern Mitte Dezember des Vorjahres zuschickt, abzugeben. Stichtag soll der 31. Dezember des Vorjahres sein. Abgabetermin ist der 31. Januar des Jahres. Verspätete Abgabe zieht eine Bearbeitungsgebühr nach der Spesen- und Gebührenordnung nach sich.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 7 Haftung des HJJV e.V.

  1. Der HJJV ist nur für denjenigen Schaden verantwortlich, den das Präsidium, ein Mitglied des Präsidiums oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter des HJJV durch eine in Ausführung der ihm obliegenden Tätigkeiten grob-fahrlässig oder vorsätzlich begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

  2. Ungeachtet dessen verzichtet jeder Mitgliedsverein und seine ihn vertretenden Personen auf sämtliche Ansprüche, die ihnen gegenüber dem HJJV daraus entstehen können, dass sie anlässlich ihrer Teilnahme am Betrieb des HJJV und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des HJJV Unfälle oder sonstige Nachteile erleiden. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können.

    Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, als der HJJV über den HSB versichert ist.

    Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren; ihm ist bekannt, dass er sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die der Mitgliedsverein für ausreichend erachtet. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, den HJJV insoweit von einer Inanspruchnahme seiner Mitglieder freizustellen.

 § 8 Organe

Organe des HJJV e.V. sind:

  1. Die Mitgliederversammlung in Gestalt des Landesdelegiertentages

  2. Das Präsidium

  3. Der Gesamtvorstand

  4. Die Jugendversammlung

 § 9 Landesdelegiertentag

  1. Oberstes Organ des HJJV e.V. ist die Mitgliederversammlung in Gestalt des Landesdelegiertentages.

  2. Sie findet jährlich innerhalb des ersten Quartals statt.

  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
    • Feststellung der Stimmberechtigung
    • Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission für Neuwahlen
    • Ehrungen
    • Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
    • Beschlussfassung über die Tagesordnung
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer / Revisoren
    • Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes auf Vorschlag, wobei die Entlastung auf Antrag einzeln zu erfolgen hat
    • Neuwahlen des Vorstandes nach Ablauf ihrer Amtszeit
    • Neuwahl der Kassenprüfer / Revisoren
    • Festsetzung der Beiträge
    • Genehmigung der Haushaltsvorschläge
    • Satzungsänderungen
    • Anträge
  4. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des HJJV e.V. erfordert die Zustimmung aller Delegierten.

  5. Wird eine Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Abs. 3 außerhalb einer Jahreshauptversammlung erforderlich, so hat der Präsident diese Punkte mit einem besonderen Hinweis auf die Tagesordnung eines neuen Landesdelegiertentages zu setzen.

  6. In den Fällen von Abs. 5 muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung spätestens innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder einen dahingehenden Antrag unter Angabe des Grundes stellen.

 § 10 Verfahrensvorschriften für Delegiertenversammlungen

  1. Zu den in § 10 Abs. 2 genannten ordentlichen Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindesten 7 Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen, ggf. nachträglich, auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens 5 Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand eingereicht wurden. Die endgültige Tagesordnung mit Beschlussvorlagen muss dann spätestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern übersandt werden. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann nicht Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Anträge, die erst während der Versammlung gestellt werden, wenn deren Behandlung unaufschiebbar ist (Dringlichkeitsanträge) und von wenigstens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten befürwortet werden.
    Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine, der Rechtsausschuss und alle Vorstandsmitglieder. Der Präsident / Verwaltung prüft, bei Ablehnung unter Hinzuziehung des Rechtsausschusses, die Zulässigkeit der Anträge.
    Anträge, die der Schriftform bedürfen, sind mit Schreibmaschine oder EDV zu erstellen. Handschriftliche Anträge sind nicht zulässig. Anträge oder andere Schriftstücke die über den Mailverteiler des HJJV versendet werden sollen, insbesondere Anträge zur Mitgliederversammlung, sind per Post oder Email zuzusenden. Faxe sind aufgrund möglicher schlechter Qualität nicht zulässig.

  2. Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag wird

    • auf Antrag des Präsidiums
    • auf Antrag des Vorstandes
    • auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder

    einberufen.

    Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der gleichen Weise wie zu den ordentlichen Delegiertentagen.

  3. Eine einberufene Delegiertenversammlung sollte im Zeitablauf nicht länger als 4 Stunden dauern. Ist die Tagesordnung dann nicht beendet, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ob die Versammlung abgebrochen wird oder wie lange sie noch dauern soll. Die Fortsetzung der Versammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen. Der neue Termin wird durch die Versammlung festgelegt. Eine neue Einladung erfolgt nicht. Die beschlossene Tagesordnung wird fortgeführt. Der TOP Wahlen muss unbedingt am ersten Versammlungstag durchgeführt werden.

  4. Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Ju-Jutsu-Abteilungen der Vereine, und den Delegierten der Ju-Jutsu-Vereine sowie den Mitgliedern des Vorstandes. Jeder Delegierte eines Mitgliedes und der Vorstand haben eine Stimme. Mitglieder mit mehr als 50 Ju-Jutsuka haben 2 Stimmen. Bei einer Mitgliederstärke ab 100 kommen den Mitgliedern 3 Stimmen, bei einer Mitgliederstärke ab 500 4 Stimmen zu. Bei Wahlen entfällt das Stimmrecht des Vorstandes.

  5. Die Delegierten der Mitglieder sollten von ihren Ju-Jutsu-Sportlern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gewählt werden.

  6. Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass das an sich stimm- und/oder redeberechtigte Mitglied sich mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet - es sei denn, dass vom Vorstand Stundung gewährt ist. Ferner Muss das Mitglied schriftlich der Versammlung seine stimm- und/oder redeberechtigten Delegierten bekanntgeben haben.

  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Stimmenauszählung bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt.

  8. über einen Punkt kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss noch während derselben Versammlung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch kann nach der Versammlung nur noch bis zur nächsten Versammlung schriftlich per Einschreiben nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind die Beschlüsse rechtswirksam.

  9. über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen. Diese wird vom Versammlungsleiter und 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

  10. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und schriftlich zu erfolgen. Liegt für eine Wahl nur ein Vorschlag vor, kann offene Abstimmung erfolgen. Zu ihrer Durchführung ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzern besteht. Die Bildung der Wahlkommission obliegt der Versammlung, in der eine Wahl stattfindet. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der erste Wahlgang keine solche Mehrheit, so werden zur engeren Wahl die beiden Kandidaten gestellt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die engere Wahl auch bei einer Wiederholung Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zu ziehen hat.

  11. über jede Wahl und deren Ergebnis ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, die von der Wahlkommission zu unterschreiben ist. Das Wahlergebnis ist vom Präsidium allen Institutionen bekannt zu geben.

  12. Versammlungen und Sitzungen vom Gesamtvorstand, Ausschüssen und sonstigen Gremien werden unter Beachtung einer Ladefrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. über ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen.

 § 11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:

    • als Präsidium

      bestehend aus drei Präsidenten, und zwar dem Präsidenten/Verwaltung, dem Präsidenten/Breitensport und dem Präsidenten/Leistungssport, wobei zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam den HJJV e.V. im Sinne des § 26 BGB vertreten. Das Präsidium erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Alle übrigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Führung des Landesverbandes obliegen dem Gesamtvorstand.

    • als Gesamtvorstand

      bestehend aus
      Präsident Verwaltung
      Präsiden Breitensport
      Präsident Leistungssport
      Landesfrauenreferentin
      Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit
      Sachbearbeiter Technik
      Sachbearbeiter Prüfung
      Kampfrichterreferent
      Jugendwart

  2. der Präsident/Verwaltung lädt zu der Delegiertenversammlung ein und schlägt die Tagesordnung vor.

  3. Ein Vorstandsmitglied darf innerhalb des Gesamtvorstandes nicht mehr als ein Amt innehaben. Falls ein Amt (ohne Präsidium) nicht besetzt werden kann, so kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied des Gesamtvorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dieses Amt einsetzen. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter berufen.

  4. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber zweimal im Jahr.

  5. Die Amtszeiten des Gesamtvorstandes betragen vier Jahre. Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt. Es wird jeweils die Hälfte des Vorstandes gewählt.
    Gruppe 1: Präsident/Verwaltung, Sachbearbeiter Technik, Sachbearbeiter Prüfung und Kampfrichterreferent.
    Gruppe 2: Präsident/Breitensport, Präsident/Leistungssport, Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit und Landesfrauenreferentin.

  6. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und muss auf dem nächsten Landesdelegiertentag durch die Versammlung bestätigt werden, um das Vorstandsamt ausüben zu dürfen. Wird der Jugendwart nicht bestätigt, muss die Jugendversammlung einen neuen Jugendwart wählen. Dieser kann vom Präsidium kommissarisch bis zum nächsten Landesdelegiertentag bestätigt werden.

  7. Alle Amtsbezeichnungen sind geschlechtsneutral gemeint.

 § 12 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend im HJJV. Zur Jugend zählen alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens 1-mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des HJJV zusammen.

Die Jugendversammlung hat folgende Aufgabe:
- einen Jugendwart als Vertreter der Jugend im Vorstand des HJJV zu wählen,
- eine Jugendordnung zu beschließen,
- eine Jugendleitung zu wählen, dessen Zusammensetzung und Aufgaben sich aus der Jugendordnung ergeben
- über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.

Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung des Landesdelegiertentages des HJJV.

 § 13 Kassenprüfer/Revisoren

  1. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf 2 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  2. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres die Kassenunterlagen, -belege und -bestände einzusehen und sich von deren ordnungsgemäßen Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen.

  3. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Präsidium und, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Versammlung zu unterbreiten.

 § 14 Ordnungen

  1. Ordnungen müssen von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Das Präsidium kann bis zur nächsten Versammlung Ordnungen erlassen und vorläufig in Kraft setzen.

 § 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des HJJV e.V. kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

  2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Die Beschlussfassung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

  3. Dieselbe Versammlung wählt bis zu drei Landesangehörige als Liquidatoren. Das verbleibende Vermögen fällt bei Auflösung des Verbandes bzw. bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, für gemeinnützige Zwecke dem Hamburger Sportbund e.V. zur Förderung des Budo-Sportes zu.

 § 16 Gerichtsstand

  1. Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Landesverband gilt Hamburg als Gerichts- und Erfüllungsort.